Depot-Verwahrung und Clearstream: Wie sicher sind eigentlich Aktien?

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Ein Leser macht sich Sorgen um die Sicherheit seiner Aktien im Depot seiner Bank. Eine Organisation namens „Clearstream” ist ihm offensichtlich nicht geheuer. Konkret! „Investoren Wissen”-Leser Ernst L. schrieb mir:

„Es geht darum inwieweit Aktien einen realen Sachwert darstellen. Ich nehme an, dass eine Beantwortung von allgemeinem Interesse ist. Vor kurzem las ich unter einem Handelsblatt Online Artikel folgenden Leser-Kommentar: Aktienbesitz ist kein wirkliches Sachvermögen, sondern eine Forderung an die jeweilige Depotbank. Der Investor ist kein Besitzer dieser Anlagen sondern Eigentümer. Der Besitzer der Anlagen bzw. des Vermögens ist eine Firma namens Clearstream. Zwischen Clearstream und dem Anleger sitzt noch die Depot-Bank. Ob die Aktien tatsächlich noch bei Clearstream gebucht sind, hängt von der Bank ab, denn die kann in vielen Fälle (mal bei der Bank anrufen und nachfragen!) diese Aktien verleihen, um ihre Gewinnmarge zu verbessern. Ob und wann und zu welchem Preis der Anleger sein Aktienvermögen bekommt, hängt also von ziemlich vielen Faktoren ab, die auf den ersten Blick nicht einsichtig sind!”

Meine Antwort:

Hier gilt es zu unterscheiden zwischen Besitz und Verwahrung! Das wird in der Schilderung durcheinander gebracht.

Wenn Sie eine Aktie kaufen, dann sind Sie deren Besitzer. Punkt. Besitzer ist keineswegs die „Firma namens Clearstream”. Clearstream, haben Sie wahrscheinlich schon einmal gelesen, wenn Sie Aktien besitzen. Zum Beispiel in der jährlichen Depotaufstellung kann dann bei Positionen der Hinweis erfolgen „Im Clearstream Sammelbesitz”. Was dies bedeutet:

Früher einmal („gute alte Zeit”?) wurden Aktien in effektiven Stücken gehandelt. Effektive Stücke, das waren die schönen physischen Papiere, sprich greifbar. Ich habe noch gelernt, dass die aus „Mantel” und „Bogen” bestanden. Oft schön verziert, konnten diese ein echter Blickfang sein. Mir persönlich gefällt von der grafischen Gestaltung her die Zeit um 1900 besonders gut. Wahrscheinlich hängen nicht wenige dieser „effektiven Stücke” gerahmt in diversen Arbeitszimmern weltweit.

Seit 1972 gibt es für Aktien „Globalurkunden”

Das wurde in späteren Zeiten natürlich unpraktikabel. Es wurden mit dem Depotgesetz (DepG) Voraussetzungen geschaffen, damit sogenannte „Globalurkunden” eingeführt werden konnten. Dies war dann 1972 der Fall. Eine solche „Globalurkunde” ist im Grunde eine Sammelurkunde, in welcher z.B. eine komplette Aktienemission vermerkt ist. Ein einzelner Aktionär bekommt deshalb keine einzelnen effektiven Stücke mehr ausgeliefert. Die Aktien, um die es geht, sind in dieser „Globalurkunde” vermerkt (§ 9a DepG), und diese wiederum wird an einem zentralen Ort verwahrt.

Und ein solcher Verwahrort ist eben „Clearstream”, zu 100% im Besitz der Deutschen Börse AG. Diese „besitzt” die hinterlegten Globalurkunden aber keineswegs.

Insgesamt eine sinnvolle Regelung, finde ich. Was ist die Alternative? Effektive Stücke, wie vor 1972? Wenn Sie nur einen Kassakurs pro Tag möchten, keinen variablen Handel…dann geht das vielleicht. Aber in der heutigen Zeit?

Eine Frage des Lesers ist noch offengeblieben. Darf die Bank die Aktien der Depotkunden verleihen? Dazu habe ich nichts gefunden. Da die Bank keineswegs Besitzerin dieser Aktien ist, sollte dies keinesfalls der Fall sein. Ich habe dazu aber keine explizite gesetzliche Regelung finden können. Deshalb hier die Frage an die „Investoren Wissen”-Gemeinde: Wenn Sie dazu etwas beitragen können, gerne via „diesen Beitrag kommentieren”, dann können es die anderen Leser(innen) auch erfahren.

Mit herzlichem Gruß!

Ihr

Michael Vaupel

Diplom-Volkswirt / M.A.

Chefredakteur „Investoren Wissen”