12 teure Steuer-Fehler!

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Ja, die Steuererklärung für 2020 ist aufgrund etlicher Corona-Sonderregeln für viele komplexer als sonst – und gleichzeitig machen unzählige Steuerzahler immer wieder dieselben folgenschweren Fehler und verlieren dadurch Geld. Immerhin muss die Einkommensteuererklärung erst Ende Oktober beim Finanzamt sein, denn die Bundesregierung hat die Abgabefrist verlängert.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) zeigt aktuell zwölf teure Steuerfehler, die Sie nachfolgend finden:

Steuerfehler Nummer 1: Nachweise verschlampen

Die Rechnung für den Handwerker, der Nachweis über die Zahn-OP, die Quittungen zu den Fachbüchern, das Fahrtenbuch für den Dienstwagen: Wer im Laufe des Jahres keine Nachweise und Belege für seine Ausgaben sammelt, der wird die Kosten schwerlich absetzen können. Denn ohne entsprechende Belege fehlen die exakten absetzbaren Beträge sowie die erforderlichen Nachweise für das Finanzamt, falls das Finanzamt nachfragen sollte.

Der einfachste Weg aus dem Chaos: Sammeln Sie alle Quittungen und Belege übers Jahr in einem Ordner oder noch einfacher in einem Schuhkarton. Sitzen Sie an Ihrer Steuererklärung, können Sie die Nachweise sortieren und den richtigen Ausgaben zuordnen – nämlich Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen – und dann an der richtigen Stelle in den Formularen der Steuererklärung eintragen.

Steuerfehler Nummer 2: Dauerzulagenantrag für die Riester-Rente vergessen

Nicht für jeden rentabel, aber immerhin über 16 Millionen Deutsche haben einen Riestervertrag (Stand erstes Quartal 2021; “Anzahl der abgeschlossenen Riester-Verträge von 2001 bis zum 1. Quartal 2021”, Statista 2021). Die Beiträge für die Riester-Rente lassen sich von der Steuer absetzen. Damit das geschieht, müssen Sie als Riester-Versicherter eine Einwilligung zur Übermittlung Ihrer Einkommensteuerdaten ausfüllen, unterschreiben und an den Anbieter Ihrer Riester-Rente zurückschicken. Das erfolgt meist mit dem sogenannten Dauerzulagenantrag beim Anbieter, womit auch die Zulagen vom Staat beantragt werden.

Wichtig ist das Ganze deshalb, weil die Versicherung erst mit Ihrer Einwilligung Ihre Daten an das zuständige Finanzamt sendet. Und erst mit diesen Daten wird das Finanzamt Ihre Riester-Beiträge als absetzbar anerkennen – egal, ob und was Sie selbst in Ihrer Steuererklärung in puncto Riester-Rente eintragen.

Steuerfehler Nummer 3: Rechnungen bar zahlen

Es ist einer der häufigsten Fehler in Sachen Steuererklärung: Handwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs bar bezahlen. Dabei lassen sich die Rechnungen dafür in vielen Fällen von der Steuer absetzen – entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Die Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie die Kosten nicht bar bezahlen, sondern überweisen. Nur mit Rechnung und Überweisungsträger können Sie alle Steuervorteile in Bezug auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ausschöpfen.

Steuerfehler Nummer 4: Kosten aus der Jahresverbrauchsabrechnung vergessen

Sie sind Mieter oder Eigentümer? Dann können Sie Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, die in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung angegeben werden. Dazu gehören z.B. die Kosten für die Gartenpflege oder die Hausreinigung, aber auch Gerätewartungen zum Beispiel am Brandmelder, dem Aufzug oder der Heizung. Bei Mietern, die in einem Mehrfamilien- bzw. Hochhaus wohnen, kann da einiges zusammenkommen.

Die entsprechende Aufstellung solcher Kosten finden Sie in der Regel in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung unter einer Überschrift wie “Nachweis Aufwendungen gem. § 35a EStG”. Denn die einzelnen Hausverwaltungen bzw. Energiedienstleister sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihren Mietern eine Auflistung aller Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen während eines Jahres zur Verfügung zu stellen.

Steuerfehler Nummer 5: Außergewöhnliche Belastungen nicht angeben

Bislang galt: Nur die Krankheits- oder Pflegeheimkosten, die über Ihrer eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, können Sie absetzen. Wie hoch die Grenze für jeden Einzelnen ausfällt, richtet sich momentan vor allem nach dem Einkommen: Je mehr Sie verdienen, desto mehr Ausgaben gelten derzeit als zumutbar. Viele sammeln deshalb erst gar keine Nachweise für die Brille oder die Zahn-OP, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüft allerdings derzeit die Frage, ob bei außergewöhnlichen Belastungen die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung gegen das Grundgesetz verstößt. Deshalb sind Pflege- und Krankheitskosten in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen – heißt: Die Steuer wird nicht endgültig festgesetzt. Der Steuerbescheid kann später noch durch das Finanzamt geändert werden, und der Steuerpflichtigen muss nicht zwingend notwendig ein Einspruchsverfahren einlegen.

VLH-Tipp: Während das Verfahren läuft, tragen Sie jeden Cent Ihrer außergewöhnlichen Belastungen in die Steuererklärung ein. Sollte Ihr Finanzamt Ihre außergewöhnlichen Belastungen im Steuerbescheid nicht aufführen und der Vorläufigkeitsvermerk fehlen, legen Sie Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid ein mit Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 1936/17) und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Werden die Richter die Belastungsgrenze tatsächlich kippen, sichern Sie sich damit größere Steuervorteile. Denn dann könnten die vollen Kosten für z.B. das Zahnimplantat oder die Brille nachträglich anerkannt werden.

Steuerfehler Nummer 6: Energetische Sanierungsmaßnahmen nicht fördern lassen

Insgesamt 40.000 Euro Steuerersparnis für energetische Sanierung lassen sich erzielen und zwar verteilt über drei Jahre: In dem Jahr, in dem die energetische Gebäudesanierungsmaßnahme erfolgt, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind sieben Prozent der Kosten von der Steuer absetzbar; im dritten Kalenderjahr noch einmal sechs Prozent der Aufwendungen. Die maximale Steuerersparnis beträgt in den 1. beiden Jahren bis zu 14.000 EUR und im 3. Jahr bis zu 12.000 Euro. Als energetische Sanierungsmaßnahmen gelten zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren oder die Erneuerung einer Heizungsanlage bzw. die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Wer eine energetische Gebäudesanierungsmaßnahme von der Steuer nach Paragraf 35c Abs. 1 Einkommensteuergesetz absetzen will, benötigt dafür eine Rechnung. Darin muss die förderungsfähige energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Gebäudes in deutscher Sprache beschrieben sein. Außerdem muss die energetische Sanierungsmaßnahme durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt sein. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommenssteuererklärung beigefügt werden muss. Das Finanzamt erkennt lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, keine Barzahlungen.

Wichtig: Eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen kann nur gewährt werden, wenn für die Maßnahme nicht bereits andere steuerfreie Zuschüsse oder öffentlich geförderte Darlehen in Anspruch genommen wurden.

Steuerfehler Nummer 7: Corona-Sonderregeln ungenutzt lassen

Homeoffice-Pauschale, steuerfreie Corona-Sonderzahlungen, Kurzarbeitergeld: Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Maßnahmen beschlossen, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Steuererleichterungen zu verschaffen. So können Arbeitnehmer, die in den heimischen vier Wänden am Esstisch oder in der Arbeitsecke arbeiten, mit der im letzten Winter neu beschlossenen Homeoffice-Pauschale bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Konkret darf ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag im Homeoffice eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Homeoffice: 120 Tage x 5 Euro = 600 Euro.

Ebenfalls neu sind die Corona-Bonuszahlungen: Demnach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten entweder eine finanzielle Unterstützung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die Regel gilt für Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen 1. März 2020 und 31. März 2022 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Zudem muss der Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen.

Nicht ganz neu, aber seit 2020 verbessert worden sind die Regeln für das Kurzarbeitergeld. Seither bekommen Arbeitnehmer schneller, leichter und teilweise auch etwas mehr Kurzarbeitergeld, und zwar zunächst befristet bis 31. Dezember 2021. Das Kurzarbeitergeld gehört zu den sogenannten Lohnersatzleistungen, die grundsätzlich steuerfrei sind. Die Leistung hat jedoch Auswirkung auf die Steuer(belastung) für das übrige Einkommen. Wichtig: Wer in einem Jahr Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhält, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Steuerfehler Nummer 8: Einträge vertauschen

Sie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung, sondern bei den Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus.

Steuerfehler Nummer 9: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestalten

Vermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht bis zum Veranlagungszeitraum 2020 aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens, die Handhabung des Mietvertrags hält einem Fremdvergleich stand. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Sind derlei Bedingungen nicht erfüllt, kann das Finanzamt den Steuervorteil für den Vermieter aberkennen.

Steuerfehler Nummer 10: Fristen verstreichen lassen

Das Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen errechnet? Statt innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids Einspruch einzulegen, unternehmen die meisten in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein, schließlich sollten Sie prüfen, weshalb das Ergebnis im Steuerbescheid von Ihren Berechnungen abweicht. Nehmen Sie den Bescheid genauer unter die Lupe oder engagieren Sie einen Profi, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt.

Steuerfehler Nummer 11: Bankverbindung falsch angeben

Sie haben die Bank gewechselt, ohne auf Ihrer Steuererklärung die neuen Daten anzugeben? Sie haben sich scheiden lassen, doch beim Finanzamt ist noch die Konto-Nummer Ihres Ex-Gatten hinterlegt? Oder es hat sich ganz einfach ein Zahlendreher in Ihre BIC- bzw. IBAN- Angaben eingeschlichen? Dann werden Sie Ihre Steuerrückerstattung verspätet oder gar nicht erhalten. Prüfen Sie deshalb genau Ihre Angaben zu Ihrer Bank- und Kontoverbindung.

Steuerfehler Nummer 12: Steuererklärung nicht machen

Eine Steuererklärung lohnt sich – und wer keine macht, verschenkt sein Geld. Wie das Statistische Bundesamt ermittelt hat, erhielten im Jahr 2017 insgesamt 12,3 Millionen Steuerbürger eine Steuerrückerstattung, nämlich durchschnittlich 1.051 Euro. Im Vergleich dazu mussten mehr als 1,5 Millionen Deutsche an den Staat nachzahlen, im Schnitt 1.175 Euro. Mitglieder der VLH erhalten in Erstattungsfällen durchschnittlich 1.300 Euro vom Finanzamt zurück.

Arbeitnehmer und Rentner müssen ihre Steuererklärung 2020 regulär bis 31. Juli, coronabedingt bis zum 01. November 2021 abgeben. Wer einen Steuerprofi – Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – beauftragt, hat mehr Zeit. Dann kann die Steuererklärung bis zum 31. Mai 2022 abgegeben werden.

Meine Empfehlung: Selbstverantwortung statt Staat!

Ihrem persönlichen Steuer-Schutz kommt eine massiv steigende Bedeutung zu. Die Coronavirus-Pandemie führt dazu, dass die Staatsschulden weiter explodieren. Das gilt gerade auch für zahlreiche Länder der Europäischen Union. Am Ende des Tages werden Bürger und Steuerzahler der starken Gemeinschaftsländer wie Deutschland die finanziellen Folgen der Coronavirus-Krise bezahlen müssen. Setzen Sie deswegen auf intelligente Kapitalschutz-Funktionen und Kapitalschutz-Strukturen.

Verlassen Sie sich nicht auf den Staat und seine Schutzfunktionen, diese erodieren zunehmend. Nehmen Sie Ihre Finanzielle Freiheit und Ihre Finanzielle Selbstverteidigung selbst in die Hand. Die fortlaufende Schärfung Ihrer Finanzbildung und Digitalbildung ist dafür eine Grundvoraussetzung, ebenso wie der Einsatz intelligenter Kapitalschutz-Strategien.