So funktioniert Short Selling!
Miriam Kraus in Rohstoff Daily zum Thema Rohstoffe
vom 16. November 2009, 20:00 Uhr
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Heute geht es weiter mit unserer Reihe über Leerverkäufe! Nachdem wir uns in der vergangenen Woche mit der Geschichte des Short Selling und den im vergangenen Jahr (kurzfristig oder längerfristig) weltweit eingeführten Verboten und Restriktionen beschäftigt haben, möchte ich heute genau erklären wie gedeckte und ungedeckte Leerverkäufe überhaupt funktionieren.
Beginn wir mit dem einfachen Short Selling, oder den gedeckten Leerverkäufen!
Was ist ein Leerverkauf?
Unter einem Leerverkauf (oder Short Sale) versteht man, einmal ganz allgemein gesprochen, den Verkauf eines Wertpapiers (oder einer Ware), welches der Verkäufer zum Verkaufszeitpunkt noch gar nicht besitzt.
Wichtig: die Fristen!
Dennoch handelt es sich hierbei um ein normales Geschäft. Das heißt, dass der Käufer ein Recht auf die Lieferung des Wertpapiers vom Verkäufer hat.
In diesem Zusammenhang ist es insbesondere wichtig die marktspezifischen Lieferfristen einzuhalten. In den USA besteht z.B. nach Securities Exchange Act eine Lieferfrist von 3 Geschäftstagen. In Deutschland besteht eine Erfüllungsfrist von 2 Tagen. Das bedeutet, der Leerverkäufer hat genau 2-3 Tage Zeit um das leerverkaufte Wertpapier zu beschaffen und an den Käufer zu liefern.
Liefern von geliehenen Wertpapieren
Um seiner Verpflichtung nachzukommen leiht sich der Leerverkäufer das entsprechende Wertpapier von einem Verleiher aus. Dadurch wird er juristisch zum Eigentümer des geliehenen Wertpapiers. Das geliehene Wertpapier liefert er während der ihm zustehenden Frist an den Käufer, der den aktuellen Marktpreis an den Leerverkäufer bezahlt. Der Leerverkäufer wiederum bezahlt an den Verleiher eine Leihgebühr.
Dies war der Leerverkauf, doch wie geht es jetzt weiter?!
Eindeckung
Der Leerverkäufer hat nun natürlich eine Rückgabeverpflichtung gegenüber dem Verleiher. Am Ende der Leihfrist, welche üblicherweise natürlich länger ist als die Erfüllungsfrist, muss der Leerverkäufer die entsprechenden Wertpapiere im Markt, zum dann aktuellen Marktpreis zurückkaufen, um sie dem Verleiher zurück zu geben. Der springende Punkt ist: hat das Wertpapier in dem Zeitrahmen, welcher zwischen dem Leerverkauf und der Eindeckung liegt, einen Kursrückgang vollführt, dann kann der Leerverkäufer das Wertpapier zu einem günstigeren Preis zurückkaufen. Sein Gewinn besteht dann aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Preis den der Leerverkäufer zur Eindeckung gezahlt hat (abzüglich der Leihgebühren). Ist der Kurs des Wertpapiers allerdings während der Leihfrist gestiegen, dann muss der Leerverkäufer die Aktie zu einem höheren Preis zurückkaufen und macht dementsprechend einen Verlust.
Anforderung
Bei einem gedeckten Leerverkauf, verkauft der Leerverkäufer also ein zuvor geliehenes Wertpapier. Nach allgemeiner Definition müsste sich der Leerverkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs also ein Eigentum am entsprechenden Wertpapier verschafft haben.
Tatsächlich aber, reicht es aus, dass der Leerverkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Anspruch auf Eigentumsübertrag hat. Dies garantiert (oder sollte es zumindest), dass der Leerverkäufer das Wertpapier innerhalb der jeweiligen Erfüllungsfrist an den Käufer liefert.
Ähnlich in den USA, wo ein gedeckter Leerverkauf vorliegt, sofern der Leerverkäufer dafür sorgt, dass er rechtzeitig liefert und somit nicht in Lieferverzug gerät (Fail to deliver). Zu diesem Zweck muss der Leerverkäufer eine Genehmigung von seinem Broker oder Händler erhalten die klar stellt, dass das entsprechende Wertpapier "lokalisiert" (locate) wurde. D.h. im Klartext: seit Regulation SHO muss klar gestellt werden, dass die Ausleihe bereits vollzogen wurde, die Ausleihe arrangiert wurde, oder nachvollziehbare Gründe vorliegen, um anzunehmen, dass das entsprechende Wertpapier innerhalb der Erfüllungsfrist geliefert werden wird. (Zudem muss der Leerverkäufer auf einem Margin-Konto bei seinem Broker eine Sicherheitsmarge in Höhe von mindestens 50% des gegenwärtigen Marktwertes der verkauften Wertpapiere hinterlegen).
Sollte ein Leerverkäufer in Lieferverzug geraten, besteht also der Verdacht des Naked Short Selling und entsprechend wird der Lieferverzug von der SEC in der Threshold Security List aufgeführt. Dennoch kann es aus den unterschiedlichsten Gründen auch bei "ganz normalen" Geschäften zu einem Lieferverzug kommen, so dass die SEC ebenfalls darauf hinweist, dass ein Vermerk in der Threshold Liste nicht zwangsläufig auf ein Naked Short Selling hinweist.
Wer verleiht eigentlich die Wertpapiere?
Üblicherweise sind es die großen Institutionellen, die ihre Wertpapiere zum Verleihen zur Verfügung stellen - also Banken, Wertpapier-Händler, Fonds oder Großaktionäre. Sie erhalten dafür wie gesagt eine Kreditsicherheit, oder Leihgebühr.
Wenn Sie also einen Leerverkauf durchführen wollen, dann gehen Sie zu ihrem Broker (ihrer Bank) und tun ihre Absicht kund. Der Broker (die Bank) besorgt dann einen Verleihwilligen für die Wertpapierleihe (entweder aus dem eigenen Kundenstamm oder darüber hinaus) und das Leerverkaufsgeschäft kann anlaufen.
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Kommentare
Kommentar abgeben- Kommentar von alfred schedel (18.11. 2009 17:01 Uhr):
wird bei einem gedeckten short sale der Verkäufer wirklich Eingentümer der geliehenen Wertpapiere? Ich denke, er ist juristisch gesehen nur Besitzer. mfg a.schedel
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