Die Lösung: Lernen von Family Offices
Markus Miller in Kapital & Steuern Global zum Thema Kapitalschutz
vom 12. August 2008, 16:00 Uhr
Im Jahr 1838 gründete die äußerst vermögende amerikanische Familie Morgan das "House of Morgan" mit dem ausschließlichen Zweck, das Vermögen der eigenen Familie zu betreuen und zu verwalten. Damit legten die Morgans den Grundstein für eine Form der Vermögensverwaltung, die bis heute als "Family Office" bezeichnet wird. An der Sinnhaltigkeit, für die Verwaltung und Erhaltung eines sehr großen Vermögens ein eigenes Unternehmen zu gründen (Besitzgesellschaft), besteht kein Zweifel. Die Stärke des Konzepts liegt in der ausschließlichen Konzentration auf die Bedürfnisse eines einzelnen Kunden, und das bei vollkommener Unabhängigkeit.
Family Offices - Die unterschiedlichen Modelle
Echte Family Offices (die nur einer einzigen Familie dienen) sind eher selten, mehrheitlich handelt es sich heute um Bereiche von Banken, Anwaltskanzleien oder spezialisierte Vermögensverwalter, die dann meist nicht nur einen einzigen Mandanten betreuen. Diese Art der Family Offices bezeichnet man als so genannte Multi User Family Offices, die mehrere Klienten betreuen. Rund ein Drittel davon sind Bankentöchter und kommen ursprünglich aus dem Asset-Management Bereich. Ein weiteres drittel ist aus Anwaltskanzleien beziehungsweise Wirtschafts- und Steuerberatungsbüros entstanden, die selbst zwar keinen Bezug zum Vermögensverwaltungsgeschäft haben und die eigentliche Aufgabe der Verwaltungsgeschäfte an externe Anbieter (Banken, Vermögensmanager) delegiert haben. Der Rest sind spezialisierte Vermögensverwalter. Diese führen die Kundendepots auch gerade im Ausland, meist bei kostengünstigen Discountbrokern wie beispielsweise Tradejet oder Swissquote.
Der Vermögenskonsolidierer
Die professionelle Strukturierung und Kontrolle nimmt den größten Stellenwert in der Arbeit eines "Vermögenskonsolidierers" ein, aber insgesamt geht die Tätigkeit der Manager dieser Konsolidierung weit darüber hinaus. Eine genaue Kenntnis über die Vermögens- und Lebensverhältnisse des zu betreuenden Mandanten sind hierfür ebenso unerlässlich wie die diskrete Behandlung und Verwendung dieser persönlichen Daten und Merkmale.
Offenheit und Vertrauen bei höchster Diskretion!
Ein Rechtsanwalt kann seine Klienten nur dann optimal und ziel führend beraten, wenn er umfassend über die Verhältnisse seines Mandanten informiert ist. Ein Arzt ist nur dann in der Lage eine kompetente Diagnose zu stellen, wenn er ebenfalls eine umfassende Analyse macht und der Patient ihn in aller Offenheit informiert. Damit ist der Arzt in der Lage eine passende Therapie zu verschreiben welche dem Patienten wirklich hilft.
Vertrauen Sie Ihrem Vermögensmanager wie Ihrem Arzt oder Anwalt
Dies bedeutet also der Mandant und der Patient müssen ihren Anwalt oder Arzt in schonungsloser Offenheit - gegen sich selbst und gegenüber anderen - informieren und ihm Vertrauen. Arzt und Anwalt müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen nichts verschwiegen und verheimlicht wird. Der Mandant oder Patient muss hingegen auf die Schweigepflicht vertrauen, denn würden Inhalte von Gesprächen beziehungsweise Erkenntnissen dritten bekannt und kämen damit an die Öffentlichkeit, kann materieller oder immaterieller Schaden entstehen mit gravierenden Auswirkungen.
Die Schweigepflicht des Arztes ist das Bankgeheimnis des Vermögensmanageres
Eine solche Offenheit nach innen bedingt deshalb einen unbedingten Geheimnisschutz im Außenverhältnis. Klient wie Patient müssen sich darauf verlassen können, dass Anwalt oder Arzt die ihnen anvertrauten Geheimnisse unbedingt für sich behalten. Der Staat sorgt dabei mit seiner Gesetzgebung dafür, dass sie die Geheimnisse nicht nur bewahren dürfen (Arzt und Anwalt haben vor Gericht ein so genanntes Zeugnisverweigerungsrecht, das heißt sie können eine Aussage verweigern), sondern bewahren müssen. Wenn sie das Vertrauen ihres Mandanten oder Patienten verletzen, machen sie sich im Gegenzug strafbar und somit Schadensersatzpflichtig. Im Bankbereich und speziell für einen "Konsolidierer" gilt nun ebenfalls der Grundsatz: Ohne absolute Offenheit ist keine effiziente Beratung möglich und ohne Geheimnisschutz wird der Kunde keine Offenheit haben.
Der Bankplatz Schweiz bietet diese Voraussetzungen
Wichtigste Voraussetzung für die kompetente und umfassende Beratung in Vermögensangelegenheiten ist - ähnlich wie bei einem Arzt oder Rechtsanwalt - ein großes Maß an Vertrauen und die absolut offene Information des Vermögensberaters. Die wichtigste Voraussetzung derartiger Offenheit ist ein Rechtssystem (in erster Linie Bankgeheimnis) das sicherstellt, dass diese Informationen beim Berater der Geheimhaltung unterliegen. Hier ist aus meiner Sicht gerade die Schweiz ein idealer Bankplatz. Nicht aus steuerlichen Gründen, sondern vor allem im Bezug auf den Schutz der Privatsphäre.
Beispiel 1: Die böse Schwiegertochter
Man denke beispielsweise an den Kunden, der seiner Schwiegertochter misstraut und für den Fall seines Ablebens eine Struktur sucht, mittels der sein Sohn und seine Enkel wirtschaftlich abgesichert werden, ohne dass die Schwiegertochter Einfluss auf Investition und Verwendung des Kapitals nehmen kann. Selbstverständlich muss sich dieser Mandant darauf verlassen können, dass zu seinen Lebzeiten sein Sohn und dessen Frau von dieser Planung nichts erfahren. Andernfalls wird das Verhältnis zu Sohn und Schwiegertochter belastet zu einem Zeitpunkt, an dem noch gar nicht feststeht, ob die Struktur jemals Anwendung findet und operativ wird.
Beispiel 2: Ein Unternehmer erkrankt
Ein weiterer denkbarer Fall wäre ein Unternehmer, der von seiner schweren Erkrankung in Kenntnis gesetzt wird. Dieser muss Vorsorge treffen für den Fall seines Ablebens, will aber nicht, dass seine Familie oder seine Mitarbeiter davon erfahren, solange die Erkrankung nicht sichtbar ist und eine Chance auf Genesung besteht. In diesen und zahllosen anderen Fällen wird ein Vermögensanleger seinen Berater nur ins Vertrauen ziehen, wenn die Geheimhaltung und somit der Vertrauensschutz sichergestellt ist.
In Deutschland existiert kein Bankgeheimnis mehr
Gerade in Deutschland existiert dieses Bankgeheimnis spätestens seit dem 1. April 2005 nicht mehr und birgt einen erheblichen Standortnachteil für Investoren, die dem Schutz der Privatsphäre höchste Priorität geben. Alternative Bankplätze sind hier vor allem die Schweiz, Liechtenstein, Österreich oder Luxemburg. Wiederum nicht aus steuerlicher Sicht!
Kompetenz und Zielorientierung einer Konsolidierung
Das Ziel einer "Konsolidierung" ist es nun, unerwünschten Entwicklungen vorzubeugen und die aktuelle Vermögenssituation, nicht zuletzt unter Rendite und Risikogesichtspunkten zu optimieren. Gerade bei großen Familienvermögen wird durch Anwendung institutioneller und professioneller Strukturen - beispielsweise durch die Vergabe und Überwachung von Spezialmandaten an unterschiedliche Vermögensmanager bei gleichzeitiger Schaffung von Holdinggesellschaften - eine bessere Steuerung des Vermögens in dem hier beschriebenen, umfassenden Sinne erfolgen.
Auch die Vermögensübertragung gehört konsolidiert
Darüber hinaus gelingt es, im Rahmen einer Vermögensübertragungsstrategie die nachfolgenden Generationen in den Vermögensverbund einzubinden und hierdurch schrittweise an den verantwortungsvollen Umgang mit den Familienwerten heranzuführen.
Fazit
Als Hauptkriterien für Handlungsempfehlungen sollte ein Anbieter von Konsolidierungs-Dienstleistungen stets die persönlichen Wünsche und Ziele von Ihnen als Kunden in den Mittelpunkt stellen. Diese Ziele zu erkennen, und mit fachlicher Kompetenz den Mandanten zu begleiten ist die Hauptherausforderung, denn eine mangelnde Analyse und Umsetzung erhöht wiederum Risiken deutlich und schmälert die Substanz beziehungsweise Renditeaussichten Ihres Gesamtvermögens.
Ihr
Markus Miller
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