Die wichtigsten Rechts- und Steuerfallen bei Währungskonten

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Die Euro-Krise führt dazu, dass viele Kapitalanleger mittlerweile Fremdwährungskonten bei Banken eingerichtet haben. Allen voran Fremdwährungskonten in Schweizer Franken (CHF), Norwegischen Kronen (NOK), Schwedischen Kronen (SEK), Australischen Dollar (AUD) oder auch Kanadischen Dollar (CAD) erfreuen sich einer zunehmenden Beliebtheit.

Spekulationsfrist Fremdwährung

Beim Anlegen von Fremdwährungskonten muss unter anderem auch auf steuerliche Konditionen geachtet werden.Adobe Stock – Schlierner

In diesem Zusammenhang fallen mir immer wieder gravierende Wissenslücken bei Anlegern und sogar bei Vermögensberatern und „Finanz-Experten“ auf. Nachfolgend habe ich Ihnen einige dieser Fallstricke mit Hintergrundinformationen und Tipps zusammengefasst.

Vorsicht: Fremdwährungskonten unterliegen nicht der gesetzlichen Einlagensicherung

Es gibt ein europäisches Einlagensicherungs- und Anlegerschutzgesetz. Das besagt, dass der gesetzliche Einlagenschutz nur für Konten gilt, die auf Euro oder auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates lauten. Daneben gibt es über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus Sicherungseinrichtungen von Privatbanken, Volksbanken oder Sparkassen.

Ich bezweifle allerdings, ob diese Sicherungseinrichtungen bei einer massiven Schieflage auch wirklich alle Ausfälle bedienen könnten. Sogar Staatsgarantien sind mittlerweile stark zu hinterfragen – denken Sie nur an die immer weiter ausufernde Staatsschuldenkrise. Sie sollten also sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Banken die Einlagensicherung Ihrer Konten überprüfen.

Checken Sie die Sicherheit Ihrer Fremdwährungskonten

Ein Beispiel: Ein Auslandskonto in der Schweiz in Schweizer Franken ist für Sie als deutscher Bürger ein Fremdwährungskonto. Da bei diesem Auslandskonto Schweizer Recht gilt, kommt hier die gesetzliche Einlagensicherung des Schweizer Staates für Kontoguthaben bis 100.000 Schweizer Franken zum Tragen.

Haben Sie hingegen das Schweizer-Franken-Konto bei einer deutschen, österreichischen oder luxemburgischen Bank, gilt die Schweizer Staatsgarantie natürlich nicht. Auch eine deutsche Staatsgarantie beziehungsweise gesetzliche Einlagensicherung greift dann nicht. Sie müssen sich ausschließlich auf die Bonität der kontoführenden Bank sowie auf die privaten Sicherungseinrichtungen verlassen.

Wenn Sie sich für Fremdwährungskonten entscheiden, sollten Sie sich bei Ihrer Bank zunächst detailliert über die jeweils gültigen Modalitäten der Einlagensicherung für das jeweilige Konto informieren. Ganz grundsätzlich empfehle ich, dass Sie beispielsweise ein Währungskonto in Schweizer Franken (CHF) auch bei einer Schweizer oder Liechtensteiner Bank eröffnen sollten.

Alternativ empfehle ich Fremdwährungsfonds – beispielsweise Geldmarktfonds auf Einzelwährungen oder einen breit gestreuten Fremdwährungs-Publikumsfonds.

Vorsicht: Fremdwährungskonten als Abwicklungskonten für Wertpapierdepots

Ich weiß, dass zahlreiche Anleger ihre Fremdwährungskonten mit einem Wertpapierdepot kombinieren, speziell dann, wenn Aktien an Auslandsbörsen gekauft werden.

Wenn Sie beispielsweise McDonald’s in New York in US-Dollar erwerben, können Sie den Kauf über Ihr US-Dollar-Fremdwährungskonto im Hinblick auf die Devisenabrechnung oftmals sehr kostengünstig abwickeln. Das Gleiche gilt für den Kauf oder Verkauf der Schweizer Nestlé-Aktie direkt in Zürich über Ihr Schweizer-Franken-Fremdwährungskonto.

Grundsätzlich gilt das für alle Aktien, die in ihrer Heimatwährung notieren und die Sie direkt über Ihr Fremdwährungskonto an einer Auslandsbörse in der jeweiligen Heimatwährung des Unternehmens handeln. Auch hier gibt es Fallstricke.

Die wichtigsten steuerlichen Grundlagen bei Fremdwährungskonten

Bei Fremdwährungskonten müssen Sie zunächst einmal zwischen verzinsten und unverzinsten Konten unterscheiden. Für unverzinste Konten gilt entsprechend § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetze nach wie vor eine Spekulationsfrist von einem Jahr.

Das bedeutet: Wenn Sie beispielsweise Norwegische Kronen gekauft haben und damit nach zwölf Monaten 10% Kursgewinne erzielt haben, sind diese komplett steuerfrei. Für verzinste Konten gilt das nicht!

Auch für Wertpapierabwicklungskonten gelten differierende steuerliche Regelungen. Wenn Sie über Ihr Fremdwährungskonto eine Aktie kaufen, stellt dieser Vorgang neben dem Kauf des eigentlichen Wertpapiers gleichzeitig einen Verkauf der Fremdwährung dar. Das hört sich zunächst etwas ungewöhnlich an, aber es ist logisch, da das Guthaben Ihres Fremdwährungskontos durch den Aktienkauf belastet wird.

Die Spekulationsfrist des unverzinsten Währungskontos als Abwicklungskonto kommt auch bei diesem Vorgang zum Tragen. Liegen beispielsweise zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Aktie über das Fremdwährungskonto weniger als zwölf Monate, müssen Sie den in Euro umgerechneten Währungsgewinn versteuern.

Diese Währungsgewinne unterliegen dabei nicht der – noch – vorteilhaften Abgeltungsteuer in Höhe von 25%, sondern sind mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern, der bis zu 45% betragen kann.

Trennen Sie Fremdwährungs-Anlagekonten und Fremdwährungs-Verrechnungskonten

Ich rate Ihnen angesichts dieser steuerlichen Rahmenbedingungen zu einer gezielten Trennung von Fremdwährungs-Anlagekonten und Fremdwährungs-Verrechnungskonten, über welche Sie Wertpapiertransaktionen durchführen.