Beratung muss besser dokumentiert werden
Profit Radar
vom 20. Februar 2009, 19:00 Uhr
ENL5454
Nach dem neuen Gesetzentwurf werden Banken künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die von Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. Die Dokumentationspflicht soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen, so dass insgesamt die Qualität der Beratung erhöht wird.
In einem möglichen Prozess wegen schlechter Beratung können Sie sich als Kunde auf genau dieses Beratungsprotokoll berufen. Wenn aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervorgeht, haben Sie als Anleger das erforderliche Beweismittel in der Hand.
Auch wenn das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig ist, haben Sie als Kunde jetzt bessere Karten. Zum Beispiel in genau dem Fall: Sie wollten eine risikolose Anlage, Ihnen wurde tatsächlich aber eine hochriskante Anlage empfohlen. Nach der neuen Reglung muss nun die Bank beweisen, dass sie trotzdem ordnungsgemäß beraten hat.
Auch in dem zweiten wesentlichen Punkt werden Sie als Anleger gestärkt. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung galt bisher eine kurze Sonderverjährungsfrist. Diese wird zukünftig gestrichen. Stattdessen gilt die regelmäßige Verjährung.
Ihre Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in 3 Jahren seit Vertragsschluss. Die 3-Jahresfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn Sie als Anleger von dem Schaden erfahren haben. Spätestens nach 10 Jahren endet jedoch auch im neuen Gesetzentwurf die Verjährungsfrist.
Gute Kurse wünscht Ihnen
Volkmar Michler