Bankplatz Schweiz
Markus Miller in Kapital & Steuern Global zum Thema Kapitalschutz
vom 11. Dezember 2008, 16:00 Uhr
Die Schweiz ist nach wie vor mein Topfavorit für Ihr Vermögensmanagement. Vor wenigen Jahren war es noch unvorstellbar und auch unter Kostengesichtspunkten unwirtschaftlich, mit kleineren Vermögenswerten - beispielsweise ab ca. 20.000 Euro - den Finanzplatz Schweiz über dortige Privatbanken zu nutzen.
Denn eine Richtgröße für das Mindestvolumen für eine individuelle und kompetente Betreuung bei Schweizer Privatbanken waren immer ca. 500.000 Euro. Dies ist aus meiner Erfahrung leider auch heute oft noch der Fall, wenn Sie als Privatanleger nicht mit Standard- und Hausprodukten abgespeist oder von „Beratern in Ausbildung" bedient werden wollen. Allerdings ist hier in letzter Zeit Bewegung in den Markt gekommen.
Die Schweiz ist ein hochentwickeltes, modernes Hightech-Land mit besten Verkehrs- und Fluganbindungen sowie allen modernen Kommunikationsmöglichkeiten. Klein an Fläche, arm an Rohstoffen, aber reich an Ideen und initiativen Menschen, hat es die Schweiz verstanden, in ausgewählten Märkten führende Positionen aufzubauen. Der Finanzsektor ist ein besonders prägnantes Beispiel hierfür. Vor allem die exzellenten Rahmenbedingungen kommen hierbei zum Tragen. Hohe Rechtssicherheit und ein moderates Steuersystem tragen dazu bei, dass das Land einen berechenbaren Wirtschaftsstandort darstellt. Man schätzt, dass ca. 30% des grenzüberschreitend investierten Privatvermögens in der Schweiz verwaltet wird.
Das Schweizer Bankgeheimnis hat Bestand
Das Bankkundengeheimnis hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 47 des Schweizer Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 08. November 1934. Dort heißt es, dass, wer als Organ, Angestellter, Beauftragter, Liquidator oder Kommissar einer Bank, als Beobachter der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), als Organ oder Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle vertrauliche Informationen erhält, diese nicht weitergeben (offenbaren) darf. Dieses Offenbarungsverbot bleibt auch bestehen, nachdem die Kundenbeziehung zu einer Schweizer Bank beendet wurde oder der Mitarbeiter aus der Bank ausgeschieden ist. Gleiches gilt für Börsen- und Effektenhändler.
Grenzen des Bankgeheimnisses
Ich bekomme immer relativ viele Anfragen zu der Thematik, ob das Bankgeheimnis in der Schweiz denn noch sicher ist. Hierzu lässt sich ganz klar festhalten: ja, wenn Sie sich als Kunde an bestimmte Regeln halten. In vielen Broschüren oder Büchern lese ich übrigens oft die Behauptung, dass Steuerhinterziehung in der Schweiz kein Straftatbestand ist und somit keine Folgen zu erwarten sind.
Das stimmt zwar, da die Schweizer dies als bloße Ordnungswidrigkeit behandeln, es ist aber nur die halbe Wahrheit. Denn die Schweiz kennt neben der Steuerhinterziehung auch den Steuerbetrug, der sehr wohl strafbar ist! Die rechtliche Unterscheidung ist schwieriger, als es oftmals dargestellt wird. Zwar ist bei der Steuererklärung das „bloße Vergessen" von Einkommen und Vermögen in der Schweiz in der Regel dort straffrei, mit der Folge, dass keine Rechtshilfe geleistet wird, Sie sollten sich im Einzelfall aber nicht darauf verlassen.
Jan Ullrich hat die Grenzen des Bankgeheimnisses zu spüren bekommen
Das Bankkundengeheimnis in der Schweiz gilt also nicht absolut und gewährt insbesondere Kriminellen keinen Schutz. Die Schweizer Banken sind der deutschen Justiz in Strafverfahren wegen Steuerbetrug und in anderen Strafsachen zur Auskunft verpflichtet, und zwar grundsätzlich und unabhängig davon, ob die Straftat im Inland oder im Ausland verübt worden ist. Wie schnell dies gehen kann, selbst für eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, zeigt das Beispiel des gefallenen deutschen Radstars Jan Ullrich. Die Bonner Staatsanwaltschaft darf Bankunterlagen über ein Konto einsehen, dass Ullrich bei der Credit Suisse in Kreuzlingen unterhält. Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne hat dabei einen Einspruch des ehemaligen Radprofis gegen die Herausgabe der Dokumente abgelehnt.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf den Grundsätzen der beidseitigen Strafbarkeit, dem speziellen Fall und der Verhältnismäßigkeit. Schweizer Gerichte bewilligen sogenannte Zwangsmaßnahmen nur, wenn die verfolgte Tat sowohl im ersuchenden Staat als auch in der Schweiz strafbar ist.
Beispiele für Rechtshilfen
+ in Zivilprozessen (beispielsweise bei Erbgängen oder Ehescheidungen) in Schuldbeitreibungs- und Zwangsverwertungsverfahren
+ in Strafprozessen (etwa bei Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Diebstahl, Steuerbetrug, Erpressung u. a.)
Sie sehen: Die Schweizer Gesetzgebung wurde im Laufe der Zeit zwar den internationalen Standards im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Geldwäscherei angepasst, allerdings ohne die Diskretion unbescholtener Kunden anzutasten. Kriminellen bietet die Schweiz dagegen kaum noch Schutz. Diese Maßnahmen haben dazu geführt, dass die Schweiz heute einer der saubersten Finanzplätze überhaupt ist.
Die Schweizer Bankenlandschaft ist in Bewegung
Dies ist vor allem gut für den Wettbewerb und für Sie als Anleger. Die verlangten Vermögensverwaltungsgebühren kommen dadurch extrem unter Druck und der einst so exklusive Finanzplatz Schweiz öffnet sich zunehmend auch für kleinere Vermögenswerte. Bislang sind Schweizer Banken nämlich dafür bekannt, dass sie sich ihre Diskretion gut bezahlen lassen. Gerade die Schweizer Direktbanken verstärken diesen Trend und sind eine ideale Alternative für Anleger wie Sie, die ihre Investitionsentscheidungen eigenverantwortlich treffen.
Ihr
Markus Miller